Rekrutierung

02.02.2022

BVerfG: Drittes Geschlecht: 5 größten Folgen für Unternehmen!

Seither mussten Unternehmen in Bezug auf die Geschlechtsoptionen nicht viel beachten. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 und dem §§ 21, 22 Personenstandsgesetz (PStG) zum weiteren Geschlechtseintrag müssen Arbeitgeber jedoch ab dem 01.01.2019 mehr beachten als man vermutlich denkt. Auswirkungen auf Faktoren des Arbeitsrechts sind beispielsweise Kleidervorschriften, Stellenanzeigen, Entgeltgleichheit oder Minderheitenquoten.

Das dritte Geschlecht wird ab 01.01.2019 im Personenstandregister geführt

Ab dem 01.01.2019 wird es Intersexuellen ermöglicht, sich im Personenstandregister als „inter“ oder „divers“ eintragen zu lassen. Dies soll deren geschlechtliche Identität schützen und eine Diskriminierung vermeiden. Nicht davon betroffen sind jedoch Transgender und Transsexuelle; mit einem eindeutig zuzuordnendem Geschlecht.


Auswirkungen auf das Arbeitsrecht – 5 größten Folgen für Arbeitgeber


Damit Ihr Unternehmen eine mögliche Diskriminierung rechtssicher verhindern kann, haben wir Ihnen die 5 wichtigsten Auswirkungen auf das Arbeitsrecht erläutert:

1. Stellenanzeigen m/w/d

Stellenanzeigen müssen ab dem 01.01.2019 um das Kürzel „div.“ oder „int.“ erweitert werden. Es empfiehlt sich die gängige Schreibweise (m/w) in (m/w/d) zu ändern. Sollten Sie eine HR Software verwenden, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass diese alle Anforderungen des  Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erfüllt. So ist Ihr Unternehmen garantiert auf der sicheren Seite!

2. Anrede und Anschreiben

Hinsichtlich der Ansprache sollten Arbeitgeber ausschließlich geschlechtsneutrale Formulierungen verwenden. Hierbei empfiehl es sich das Gendersternchen zu verwenden. Dieses wird wie ein Platzhalten eingesetzt und ersetzt alle Geschlechtermarkierungen. In der Praxis könnte Ihre Anrede dann zukünftig wie folgt aussehen: „Sehr geehrte* Frau*Herr“ oder „liebe Mitarbeiter*Innen“. Tipp: Klären Sie die Wunschansprache mit Ihren betroffenen Arbeitnehmern – so fördern Sie gleichzeitig die Mitarbeiterzufriedenheit in Ihrem Unternehmen.

3. Kleidervorschriften

Unternehmen mit einer spezifischen Kleiderordnung müssen ab sofort ebenfalls umdenken. Ist die Kleiderordnung zu sehr nach männlich und weiblich geprägt, findet die Ordnung oftmals keinen Platz für das neue dritte Geschlecht. Umdenken und neu erfinden lautet die Devise also hier.

4. Sanitäre Einrichtungen

In Bezug auf die sanitären Einrichtungen nach § 6 Abs. 2 S. 4 Arbeitsstättenverordnung muss jedem Geschlecht eine getrennte Nutzung sanitärer Anlagen ermöglicht werden. Inter- oder divers-geschlechtliche Personen sollten also auch über eine eigene sanitäre Einrichtung verfügen.

5. Betriebsrat und Minderheitenquoten

Welche Auswirkungen im Zuge der Betriebsratswahl Arbeitgeber treffen können sind noch unklar. Laut & 15 Abs. 2 BetrVG muss das am geringsten vertretene Geschlecht (Minderheit in der Belegschaft) entsprechend seines zahlenmäßigen Verhältnisses im Betrieb vertreten sein. So müssten beispielsweise bei einem 21 Personen Betrieb mindestens 6 Intersexuelle beschäftigt sein, damit diese einen Mindestsitz im Betriebsrat erhalten.


Drittes Geschlecht und Arbeitsrecht – Fazit

Die Auswirkungen durch das dritte Geschlecht auf das Arbeitsrecht werden groß sein. Ab dem 01.01.2019 müssen Unternehmen, die nur Männer und Frauen ansprechen, mit einer Klage rechnen. Auch hinsichtlich Kleidervorschriften und unseren anderen oben aufgeführten Punkten sollten Unternehmen sich gut auf die neuen Vorschriften vorbereiten.

 

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02.02.2022

Isabel Reutter