Teilarbeitsunfähigkeit 2026: Was Unternehmen und Beschäftigte jetzt wissen müssen

Arbeitswelt
Arbeitsplatz mit Laptop, Tablet, Tastatur, Notizbuch, Pflanze und Ordner mit Aufschrift 'TEILARBEITSUNFÄHIGKEIT'

Teilarbeitsunfähigkeit (auch „Teilkrankzeitschreibung“ oder „Teilkrankmeldung“) ist in Deutschland aktuell Gegenstand gesetzlicher Reformen. Der Regierungsentwurf sieht eine klare Neuregelung vor, die berufliche Teilleistung während längerer Erkrankungen unter strengen Voraussetzungen ermöglichen soll. Gleichzeitig werden bestehende Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld angepasst. Die Details verankert der Entwurf insbesondere in § 44c SGB V im Regierungsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. 

Damit entsteht ein neues Modell zwischen vollständiger Arbeitsfähigkeit und vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Gerade für KMU bringt dies organisatorische und abrechnungstechnische Fragen mit sich.

 

Einführung und Begriff der Teilarbeitsunfähigkeit

Teilarbeitsunfähigkeit bezeichnet im Entwurf die ärztlich festgestellte Möglichkeit, während einer ansonsten bestehenden Arbeitsunfähigkeit einen Teil der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit wieder aufzunehmen. Vorgesehen sind Modelle mit 25%, 50% oder 75% der bisherigen regelmäßigen Wochenarbeitszeit. 

Die teilweise Arbeitsaufnahme ist dabei an mehrere Voraussetzungen gebunden:

  • absehbare Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen
  • ärztliche Feststellung
  • gesundheitliche Zumutbarkeit
  • Zustimmung des Arbeitgebers innerhalb von sieben Tagen 

Der Entwurf erweitert damit die bisherige Rechtslage, bei der bislang häufig zwischen „arbeitsfähig“ und „arbeitsunfähig“ unterschieden wurde. 

Regierungsentwurf zu § 44c SGB V

Der Entwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ergänzt das SGB V um eine Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit. Dort ist eine neuer § 44c SGB V vorgesehen. 

Der Kern der vorgesehenen Regelung:

  • teilweise Arbeitsaufnahme trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit
  • anteiliges Krankengeld für die nicht geleistete Arbeitszeit
  • Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber für den tatsächlich geleisteten Anteil 

Die bisherigen Regelungen zu:

  • Krankengeld (§ 44 SGB V)
  • Entgeltfortzahlung  
  • Anspruchsvoraussetzungen  

sollen grundsätzlich bestehen bleiben. 

Voraussetzungen für Teilarbeitsunfähigkeit

Nach dem Entwurf können Versicherte mit einer absehbaren Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen eine Teilarbeitsunfähigkeit erhalten. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dokumentiert dabei den möglichen Umfang der Arbeitsleistung (25%, 50% oder 75%). 

Voraussetzungen sind insbesondere:

  • ärztliche Feststellung
  • gesundheitliche Zumutbarkeit
  • Zustimmung des Arbeitgebers
  • organisatorische Umsetzbarkeit im Betrieb 

Die Teilnahme bleibt freiwillig und personenbezogen. Der Entwurf betont ausdrücklich, dass die betroffene Person sich gesundheitlich dazu in der Lage sehen muss. 

Praxisfolgen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können — wenn die Voraussetzungen vorliegen — teilweise arbeiten und gleichzeitig einen anteiligen Krankengeldanspruch für die nicht geleistete Arbeitszeit erhalten. 

Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bleibt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bestehen. Gleichzeitig wird für den ausfallenden Anteil anteilig Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt. 

Für Beschäftigte bedeutet dies:

  • schrittweise Rückkehr in den Arbeitsalltag
  • reduzierte Belastung
  • Kombination aus Entgelt und Teilkrankengeld 

Praxisfolgen für Arbeitgeber und KMU

Für Arbeitgeber ergeben sich neue organisatorische Anforderungen.

Besonders relevant sind:

  • Zustimmung innerhalb von sieben Kalendertagen
  • Anpassung der Lohnabrechnung
  • Kommunikation mit Krankenkassen
  • Schicht- und Einsatzplanung 

KMU müssen dabei häufig kurzfristige Entscheidungswege schaffen, damit Fristen eingehalten werden können. 

Auch die Abrechnung wird komplexer:

  • Entgeltzahlung nur für geleistete Arbeitszeit
  • Teilkrankengeld für den nicht geleisteten Anteil
  • Anpassung von Zeitnachweisen und Prozessen 
Mann mit blauem Poloshirt sitzt an einem weißen Tisch und hält ein Tablet in den Händen

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Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1 — Bürokauffrau mit 50%-Teilaufnahme

Eine Angestellte mit einer absehbaren Erkrankungsdauer von sechs Wochen erhält eine ärztliche Bescheinigung über 50% Teilarbeitsunfähigkeit. Sie arbeitet weiterhin 20 Stunden pro Woche statt 40 Stunden. Der Arbeitgeber zahlt Entgelt für 20 Stunden; für die übrigen 20 Stunden zahlt die Krankenkasse anteiliges Krankengeld. 

Beispiel 2 — Produktionsmitarbeiter in einem KMU

In einem 30-Personen-Betrieb wird ein Produktionsmitarbeiter auf 25% Teilarbeitsunfähigkeit gesetzt. Das Unternehmen muss Schichtpläne und Vertretungen kurzfristig anpassen. Gleichzeitig muss die Lohnabrechnung die reduzierte Arbeitszeit und das anteilige Krankengeld korrekt berücksichtigen. 

Organisatorische Anforderungen im Unternehmen

Der Regierungsentwurf macht deutlich, dass Unternehmen neue interne Prozesse benötigen.

Empfohlen werden:

  1. interne Fristenregelung zur Einhaltung der 7-Tage-Frist
  2. standardisierte Prozesse für Bescheinigungen
  3. Datenschutzregelungen  
  4. Anpassung der Lohnabrechnung
  5. Information von Führungskräften und HR 

Gerade für KMU ist eine strukturierte Organisation entscheidend, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Rechtliche Sensibilität und offene Fragen

Der Entwurf wirft weiterhin verschiedene Rechtsfragen auf, etwa:

  • Folgen fehlender Zustimmung des Arbeitgebers
  • Auswirkungen auf Mitbestimmung
  • Beweislastfragen  
  • praktische Umsetzung im Betrieb 

Konkrete Rechtsfolgen hängen vom endgültigen Gesetzestext sowie möglicher gerichtlicher Klärung ab. 

FAQ - Häufige Fragen zur Teilarbeitsunfähigkeit

Was ist Teilarbeitsunfähigkeit?

Teilarbeitsunfähigkeit bezeichnet die Möglichkeit, während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit einen Teil der bisherigen Arbeitszeit wieder aufzunehmen. Vorgesehen sind Modelle mit 25%, 50% oder 75% Arbeitsleistung. 

Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Regelung?

Die Regelung ist im Regierungsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehen und ergänzt das SGB V um § 44c SGB V. 

Wer kann Teilarbeitsunfähigkeit bekommen?

Versicherte mit absehbarer Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen können nach ärztlicher Feststellung für 25%, 50% oder 75% Teilarbeitsunfähigkeit in Betracht kommen.

Wer stellt Teilarbeitsunfähigkeit fest?

Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt stellt die Teilarbeitsunfähigkeit fest und dokumentiert den Prozentsatz der weiterhin möglichen Arbeitszeit.

Muss der Arbeitgeber zustimmen?

Ja. Nach dem Entwurf ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Dafür gilt eine Frist von sieben Kalendertagen.

Wer zahlt während der Teilarbeitsunfähigkeit?

Der Arbeitgeber zahlt Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Für den nicht geleisteten Anteil wird anteilig Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt. 

Gilt die Entgeltfortzahlung weiterhin?

Die Entgeltfortzahlungspflichten bleiben für die geleistete Arbeitszeit bestehen; die Kombination mit anteiligem Krankengeld ist im Entwurf geregelt.

Ist Teilarbeitsunfähigkeit verpflichtend?

Nein. Die Teilnahme setzt gesundheitliche Zumutbarkeit und ärztliche Feststellung voraus. Es handelt sich nicht um eine Zwangsmaßnahme. 

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht zustimmt?

Der Entwurf sieht die Zustimmung des Arbeitgebers vor. Widerspricht der Arbeitgeber dem Wunsch nach einer Teilarbeitsunfähigkeit, wird die Arbeitsunfähigkeit entsprechend der ärztlichen Feststellung in vollem Umfang fortgeführt. 

Konkrete Rechtsfolgen bei fehlender Zustimmung sind in der Praxis anwendungs‑ und einzelfallabhängig und richten sich nach dem finalen Gesetzestext und der bestehenden Rechtslage.

Welche Fristen sind relevant?

Wesentliche Fristen im Entwurf sind die Voraussetzung einer absehbaren Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen und die siebentägige Frist für die Arbeitgeberzustimmung.

Wie ist die ärztliche Bescheinigung zu dokumentieren?

Die Ärztin/der Arzt dokumentiert die Arbeitsfähigkeit prozentual (25/50/75) und stellt die erforderliche Bescheinigung aus; nähere Dokumentationsanforderungen richten sich nach den Vorgaben im Entwurf und ärztlicher Praxis

Muss der Betriebsrat oder die Personalvertretung beteiligt werden?

Beteiligungsfragen der betrieblichen Mitbestimmung bleiben von den bestehenden arbeits‑ und mitbestimmungsrechtlichen Regelungen abhängig; konkrete Beteiligungspflichten ergeben sich aus den einschlägigen Mitbestimmungsvorschriften und der jeweiligen Betriebsvereinbarungssituation.

Ändert die Neuregelung bestehende Krankengeld oder Entgeltansprüche?

Der Entwurf ergänzt das SGB V; die bestehenden Regelungen zu Krankengeld (§ 44 SGB V) und Entgeltfortzahlung bleiben anwendbar, soweit der Entwurf nichts anderes bestimmt.

Gibt es Besonderheiten bei der Lohnabrechnung?

Ja: Die Abrechnung muss zwischen geleisteter Arbeitszeit (Arbeitgeberentgelt) und nicht geleisteter Arbeitszeit (anteiliges Krankengeld) unterscheiden; dies betrifft insbesondere Zeitnachweise und die Abrechnungsschnittstelle zur Krankenkasse.

Welche Nachweise oder Kommunikation sind gegenüber der Krankenkasse nötig?

Die Krankenkasse benötigt die ärztliche Bescheinigung über Teilarbeitsunfähigkeit, um anteiliges Krankengeld zu leisten; weitergehende Verfahrensdetails richten sich nach den Vorgaben der Krankenkassen und dem finalen Gesetzestext.

Wann beginnt die vorgesehene 7-Tages-Frist?

Der Regierungsentwurf spricht von der Anzeige an den Arbeitgeber. Insoweit ist zu erwarten, dass die allgemeinen Regeln über den Zugang von Willenserklärungen gelten. Hinsichtlich der Form fehlt im Entwurf eine Konkretisierung.

Kann ein Arbeitgeber die Zustimmung auch nur zeitlich befristet erteilen?

Hierüber sieht der Entwurf bislang nichts vor. Die finale gesetzliche Ausgestaltung bleibt abzuwarten.

Welche Folgen hat die Regelung für KMU?

KMU müssen insbesondere:

  • Entscheidungswege organisieren
  • Lohnabrechnung anpassen
  • Vertretungen planen
  • Datenschutz beachten 

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