Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist unions- und arbeitsgerichtlich bereits vorgezeichnet. Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27.03.2023 soll diese Pflicht in das Arbeitszeitgesetz überführt und näher ausgestaltet werden. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage wird für 2026 erwartet. De-facto gilt die Verpflichtung zur elektronischen Zeiterfassung aber bereits jetzt.
Damit stehen Unternehmen bereits heute vor der Herausforderung, ihre Prozesse an die künftigen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Die Diskussion ist daher nicht mehr, ob Zeiterfassung notwendig ist, sondern wie sie konkret umgesetzt wird.