Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob ab 1.7.2026

Lohn & Gehalt
Tischkalender zeigt Juli 2026 mit rotem Kreis um den 1. Juli

Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich die bisher starre Rechtslage bei Minijobs in einem wichtigen Punkt: Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann dann einmalig wieder aufgehoben werden. Damit erhalten Minijobberinnen und Minijobber erstmals die Möglichkeit, nachträglich in die Rentenversicherungspflicht zurückzukehren und wieder eigene Beiträge zu zahlen.

Für Arbeitgeber, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, bedeutet das neue Abläufe in der Personal- und Entgeltabrechnung. Gleichzeitig bleibt die Regelung klar begrenzt: Sie wirkt nur für die Zukunft, ist nur einmal möglich und muss über den Arbeitgeber angestoßen werden.

 

 

Was ändert sich bei der Rentenversicherungspflicht im Minijob ab 1. Juli 2026?

Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufheben. Die Änderung wirkt ausschließlich für die Zukunft, muss über den Arbeitgeber beantragt werden und kann später nicht erneut rückgängig gemacht werden.

Was sich ab 1.7.2026 ändert

Bisher galt: Wer sich im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, konnte diese Entscheidung im selben Minijob nicht wieder rückgängig machen. Durch die gesetzliche Neuregelung wird diese starre Wirkung aufgehoben. Ab 1. Juli 2026 können Menschen mit einem Minijob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen.

Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt die Folge klar: Wer sich für die Rentenversicherungspflicht entscheidet, ist wieder rentenversicherungspflichtig und zahlt zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers einen eigenen Beitrag in geringer Höhe zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im gewerblichen Minijob beträgt der Arbeitgeberanteil pauschal 15 Prozent, der Eigenanteil der Beschäftigten aktuell 3,6 Prozent.

Rechtliche Kernaussagen

Die juristischen Kernaussagen sind eindeutig und müssen unverändert beachtet werden: 

  • Die Aufhebung der Befreiung wirkt nur für die Zukunft.
  • Sie muss beim Arbeitgeber beantragt werden.
  • Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich.
  • Eine erneute Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist danach nicht mehr möglich.
  • Die Möglichkeit besteht nur einmalig.
  • Eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen.

Diese Punkte sind für die Praxis entscheidend, weil sie sowohl für die Entscheidung der Beschäftigten als auch für die Prozesssicherheit beim Arbeitgeber gelten.

Voraussetzungen und Verfahren

Die Aufhebung der Befreiung erfolgt auf Antrag der oder des Beschäftigten beim Arbeitgeber. Nach den Fachinformationen ist eine schriftliche oder elektronische Erklärung möglich; der Arbeitgeber dokumentiert den Antrag, hält die Änderung in den Entgeltunterlagen fest und meldet die Aufhebung an die Minijob-Zentrale.

Die Wirkung beginnt nicht sofort, sondern ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Damit ist klar, dass die Umstellung ausschließlich zukunftsbezogen erfolgt und bereits abgerechnete Zeiträume unberührt bleiben.

Welche Vorteile hat die Rentenversicherungspflicht im Minijob?

Für viele Beschäftigte steht bei der Entscheidung nicht der vergleichsweise geringe zusätzliche Beitragsabzug im Vordergrund, sondern die Frage nach den langfristigen Auswirkungen auf die Altersvorsorge. 

Mit der Rentenversicherungspflicht entstehen wieder Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese können für verschiedene rentenrechtliche Ansprüche und Wartezeiten von Bedeutung sein.

Zu den wichtigsten Vorteilen zählen: 

  • Aufbau zusätzlicher Rentenansprüche
  • Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten
  • Berücksichtigung des Arbeitsentgelts bei der Rentenberechnung
  • mögliche Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation
  • Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente
  • Zugang zur Riester-Förderung
  • Möglichkeit der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung

Für Beschäftigte kann die Entscheidung daher deutlich mehr Auswirkungen haben als lediglich einen höheren Rentenversicherungsbeitrag. 

Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit Jahren im gewerblichen Minijob und hatte sich damals von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ab Juli 2026 kann sie diese Befreiung einmalig aufheben lassen, wenn sie künftig wieder Pflichtbeiträge zahlen möchte. 

Für den Arbeitgeber bedeutet das: 

  • Antrag entgegennehmen
  • Dokumentation vornehmen
  • Entgeltunterlagen anpassen
  • Meldung an die Minijob-Zentrale veranlassen

Bedeutung für Beschäftigte

Für Minijobberinnen und Minijobber ist die Änderung vor allem deshalb relevant, weil mit der Rentenversicherungspflicht wieder Pflichtbeitragszeiten entstehen. Diese Zeiten werden für verschiedene Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Die Deutsche Rentenversicherung weist zudem darauf hin, dass Pflichtbeitragszeiten auch Voraussetzung für Leistungen zur Rehabilitation, für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, für den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung sowie für Zugangsvoraussetzungen zu staatlich geförderter privater Altersvorsorge wie der Riester-Rente sind. Außerdem wird das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt.

Für Beschäftigte kann die Entscheidung daher mehr bedeuten als nur „mehr oder weniger Beitragsabzug“: Sie betrifft die spätere Absicherung, die Anrechenbarkeit von Zeiten und den Zugang zu weiteren rentenrechtlichen Leistungen. 

Relevanz für KMU

Für kleine und mittlere Unternehmen ist die Neuregelung vor allem ein Thema der sauberen Umsetzung. Wer Minijobber beschäftigt, sollte interne Prozesse für die Annahme, Dokumentation und Weiterleitung eines Antrags zur Aufhebung der Befreiung vorbereiten.

Praktisch relevant sind vor allem diese Punkte: 

  • Personalabteilung oder Lohnbüro sollten wissen, dass die Erklärung beim Arbeitgeber eingeht.
  • Die Umstellung gilt erst ab dem Folgemonat.
  • Bei mehreren Minijobs ist die Aufhebung einheitlich zu behandeln.
  • Nach erfolgter Aufhebung ist eine spätere Rückkehr in die Befreiung nicht mehr möglich.

Gerade KMU profitieren davon, wenn sie den Prozess schon vor dem 1. Juli 2026 in Checklisten, Vorlagen und Abrechnungssystemen abbilden. So lassen sich Rückfragen der Beschäftigten schnell und rechtssicher bearbeiten.

Besonderheiten bei mehreren Minijobs

Ein besonders wichtiger Punkt ist die Einheitlichkeit der Entscheidung. Die Aufhebung der Befreiung ist bei mehreren Minijobs nur einheitlich möglich.

Das heißt in der Praxis: Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, kann nicht selektiv nur einen einzelnen Minijob in die Rentenversicherungspflicht zurückführen und andere befreit lassen. Diese Einschränkung sollte sowohl von Beschäftigten als auch von Arbeitgebern bei der Beratung und bei der Entgeltabrechnung beachtet werden.

Neue gesetzliche Vorgaben rechtssicher umsetzen

Änderungen wie die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zeigen, wie wichtig strukturierte Personal- und Entgeltprozesse sind.

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Einordnung für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ist die Neuregelung kein Wahlrecht, sondern ein Umsetzungsprozess nach Antrag der beschäftigten Person. Deshalb sollte klar sein, wer im Unternehmen den Antrag entgegennimmt, wer die Dokumentation übernimmt und wie die Meldung an die Minijob-Zentrale erfolgt.

Wichtig ist außerdem die zeitliche Logik: Die neue Regelung gilt ab 1. Juli 2026, die Wirkung beginnt aber erst ab dem Monat nach der Antragstellung. Eine rückwirkende Korrektur ist ausgeschlossen.

Geltung bei Rentenbezug

Für Rentnerinnen und Rentner ist die Frage vor allem dann relevant, wenn sie trotz Rentenbezug einen Minijob ausüben und zuvor eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt haben. Auch in dieser Konstellation kann die einmalige Aufhebung der Befreiung ab dem 1. Juli 2026 bedeuten, dass wieder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden und damit weitere rentenrechtliche Zeiten entstehen.

Für die praktische Umsetzung gilt auch hier: Der Antrag muss über den Arbeitgeber laufen, die Wirkung tritt nur für die Zukunft ein und die Entscheidung ist einmalig.

FAQ - Häufige Fragen

Kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob ab 1.7.2026 aufgehoben werden?

Ja. Ab dem 1. Juli 2026 können Menschen mit einem Minijob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen.

Wirkt die Aufhebung rückwirkend?

Nein. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen.

Wer stellt den Antrag?

Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung muss beim Arbeitgeber gestellt werden.

Ist die Aufhebung mehrfach möglich?

Nein. Die Möglichkeit besteht nur einmalig.

Was gilt bei mehreren Minijobs?

Bei mehreren Minijobs ist die Aufhebung nur einheitlich möglich.

Gilt die neue Möglichkeit auch für Rentner im Minijob?

Ja. Auch Rentnerinnen und Rentner mit Minijob können eine bestehende Befreiung ab 1.7.2026 einmalig aufheben lassen.

Ist nach der Aufhebung eine erneute Befreiung möglich?

Nein. Eine erneute Befreiung ist danach nicht mehr möglich.

Was kostet die Rentenversicherungspflicht im Minijob?

Im gewerblichen Minijob beträgt der Arbeitgeberanteil pauschal 15 Prozent. Der Eigenanteil der Beschäftigten beträgt aktuell 3,6 Prozent.

Wann beginnt die Rentenversicherungspflicht nach der Aufhebung?

Die Wirkung beginnt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Bereits abgerechnete Zeiträume bleiben unberührt.

Gilt die Regelung auch für bestehende Minijobs?

Ja. Auch Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 im Minijob beschäftigt waren und sich haben befreien lassen, können die Befreiung einmalig aufheben.

Welche Vorteile bringt die Rentenversicherungspflicht im Minijob?

Sie ermöglicht unter anderem den Aufbau von Pflichtbeitragszeiten, zusätzliche Rentenansprüche sowie den Zugang zu bestimmten rentenrechtlichen Leistungen.

Fazit

Ab 1. Juli 2026 wird die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob einmalig aufhebbar, allerdings nur für die Zukunft, nur über den Arbeitgeber und ohne spätere Rückkehr in die Befreiung. Für KMU ist es sinnvoll, die neuen Abläufe frühzeitig festzulegen und sauber in die Lohn- und Personalprozesse zu integrieren.

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